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Infos zu GS Medien & Verlags GmbH
Keinerlei Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität (
212
Die Masche: Arbeitet mit der Branchenbuch-Masche
Informieren Sie bitte diese Info-Seite über die Aktivitäten der Firmen und Personen, über Namen und Methoden, beschreiben Sie, ob und wie Sie getäuscht wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, AGBs, Rechnung, Mahnungen. Damit helfen Sie uns und anderen! Kontakt

NEWS
2010 ist die GS Medien & Verlags GmbH in Österreich aktiv
04. Oktober 2009 GS Medien & Verlags GmbH verliert Prozess am LG München. Urteil AZ 13 S 8210/09erstritten von Rechtsanwalt Oliver Edelmaier, Mannheim - siehe auch Infos unten unter "Die juristische Lage"
August 2009 Die GS droht mit der "gerichtlichen Durchsetzung", wenn die "Kunden", die 2008 das Formular unterschieben haben, immer noch nicht zahlen wollen
11. September 2008 Informationsgespräche im europäischen Parlament zum Thema Adressbuchschwindel Mehr Info
September 2008 Gerhard Sill / GS Medien & Verlags GmbH teilt Rechtsanwalt Lankes / München mit, dass er einen unzufriedenen Kunden nicht halten kann und will und daher auf die offene Forderung verzichtet.
Juni 2008 Mitglied des Europäischen Parlaments Simon Busuttil trifft EU-Kommissarin für Verbraucherschutz zu Gesprächen über Adressbuchschwindel
Juni 2008 Gerhard Sill / GS Medien & Verlags GmbH teilt Rechtsanwalt Thamm / Mannheim mit, dass er einen unzufriedenen Kunden nicht halten kann und will und daher auf die offene Forderung verzichtet.
Juni 2008 GS Medien & Verlags GmbH verzichtete auf Forderung, nachdem eine Betroffene ihren Wirtschaftsverband eingeschaltet hatte
GS Medien & Verlags GmbH
Adresse
Alte Münchner Strasse 59 a, 85774 Unterföhring, Deutschland
  Salurner Straße 43, 6330 Kufstein, Österreich
Kontakt Tel: 089 / 9952929-0 Fax: 089 / 9952929 -29
Telefon: +43 5372 62474, Telefax: +43 5372 62997, E-Mail: service@businessregional.at
Geschäftsführer

ab November 2009 Schick, Hermann, Dachau, *12.08.1958
bis November 2009 Gerhard Sill

St. Nr. 9143/142/90950
Handelsregister AG München HRB 171112
  Die Firmengeschichte in Zahlen
Das Internetverzeichnis
www.businessregional.net, www.businessregional.at - Die GS Medien & Verlags GmbH ist Kundin der Eye-net GmbH, Ingolstadt Stand Februar 2010
Die Zugriffszahlen von businessregional.net im Vergleich mit den Gelben Seiten Mehr Info
Das unserer Ansicht nach irreführende Formular
Formular Mai 2008 Formular Juni 2010 AGB Juni 2010
Formular Dezember 2009 AGB Dezember 2009
Der Empfänger des Formulars nimmt an, es handele sich um einen Eintrag im offiziellen Branchenbuch - Die Daten sind im Formular ja schon voreingetragen - wohl eine Überprüfung der Korrektheit der Daten (Korrekturabzug) - und unterschreibt.

Formular Juni 2010

2008 Unter den Daten steht fett "Wichtig! Ergänzen Sie unbedingt Telefon- und Faxnummer!" Dass der Eintrag kostenpflichtig ist, steht gut versteckt irgendwo mitten im kleingedruckten Fließtext.
Der Grundpreis beträgt pro Jahr 834 Euro bei einer Laufzeit von 2 Jahren.
Die GS Medien & Verlags GmbH benutzt ein Formular, das wohl das schon vor Jahren inhaltsgleich von Oliver Heller Oliver Heller verwendet wurde.
Der "Branchenbuch" Trick wird von vielen Firmen verwendet, hinter denen Oliver Heller vermutet werden kann, auch wenn er dort weder Geschäftsführer noch Gesellschafter ist. Zuletzt tauchte das Formular im Herbst 2007 in der Schweiz auf, wo es von der Webclick GmbH versandt wurde.
2010 kostet der Eintrag nicht mehr 834,- Euro, sondern 996,- Euro netto jährlich.
Der Eintragungsantrag der GS Medien aus Kufstein ist ein alter Hut aus der Rumpelkammer der Branche Unterschriftenerschleichung.
Wie bei dem in Deutschland vielfach gerichtlich verbotenen Henghuber-Formular  wird durch Sternchenverweis auf einen Fliesstext am unteren Rande des Formulars verwiesen.
Der Trick mit dem Sternchen hat der GS Medien so gut gefallen, dass sie ihn gleich zweimal anwendet.
Zunächst steht ein Sternchen im Balken "Firmenverzeichnis XY", das sich auf den eher belanglosen Text unter "Eintragungsantrag" bezieht.
Dann gibt es noch ein Doppelsternchen, Dafür gibt es einen Fließtext am unteren Ende des Formulars. Darin liest man, dass man bereits eingetragen ist - und zwar kostenlos. Wer dann gegen die Routine noch die Zeit hat, weiterzulesen erfährt allerdings, dass der Eintrag satte 996,- Euro plus Mehrwertsteuer kostet.
Derartige Preisvereinbarungen sind ungültig. Es handelt sich hier um eine versteckte Vertragsbedingung - die gegen AGB Vorschriften verstößt.
Inkassomethoden
Als Geldeintreiber betätigt sich die Atlas Inkasso, Heilbronn.
DPM Presse- und Medienverlag GmbH verliert am AG Wiesbaden Urteil 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten

"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen. Inkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte. Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten, die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson zu verlagern und so im Ergebnis eine Erstattung der Aufwendungen zu erlangen, bestehen nicht."
Erfahrungen und Gegenwehr
Wenn Sie ein Formular erhalten haben
und bereits in der Datenbank aufgeführt sind, sollte man unbedingt fordern, aus der Datenbank ausgetragen zu werden, denn die Datenbanken werden von einem Betrüger zum nächsten weitergereicht. Ein unaufmerksamer Mitarbeiter - und schon hat man Ärger ohne Ende.
Hier ein Beispiel, wie ein Rechtsanwalt sich hat austragen lassen - und dabei noch eine Art Aufwandsentschädigung kassieren konnte.
Was Empfänger eines solchen Formulars vorschlagen
Wenn noch nicht gezahlt wurde, aber angeblich ein Auftrag erteilt wurde
Sie sollten nicht den Kopf in den Sand stecken sondern reagieren - vor allem mit einer
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - hier ein Musterschreiben, das Sie auf Ihren Fall anpassen müssten.
Alle, die betroffen sind, sollten ihre Beschwerden an die EU-Kommission (sowie an die nationalen Behörden) schicken, damit das Ausmaß des Problems deutlich wird. Mehr Info
Was kann noch gegen diese Schwindeleien getan werden - hier sollten Sie sich über weitere Schritte informieren - werden Sie aktiv, nur so wird sich etwas ändern
Stellen sie Strafanzeige (beim örtlichen Polizeirevier) - Informieren Sie den DSW - Ihre IHK (= die Rechtsabteilung) - Im Falle von Mahnungen beim DSW nachfragen, ob dieses Formular bereits mit einer Unterlassungserklärung oder Urteilen belegbar ist.
In Österreich wenden Sie sich an Ihre Wirtschaftskammer (Info), den österr. Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb - siehe Die Rechtslage in Österreich
Wenn gezahlt wurde
Geld zurück fordern (mehr Info hier), eine Feststellungsklage erheben.- Strafanzeige wegen Betrug erstatten.
Die Bankkonten
Informieren Sie die Bank über Ihre Erfahrungen mit der Firma. Banken können Firmenkonten sperren, wenn sie die Geschäftspraktiken einer Firma nicht billigen. Mehr Infos hier.
Hier ein Beispiel für eine erfolgreiche Kontosperrung
März 2010 Raiffeisenbank Kufstein IBAN: AT183635800008653164 BIC/SWIFT: RZTIAT22358
Juli 2009 SEB Bank München VLZ 700 101 11 KTO 1756984100 im November 2009 noch aktiv
September 2008 Commerzbank BLZ 700 400 41 KTO 290 290 600
Mai 2008
Oberbank, BLZ 701 20 700 KTO 154 110 30 14
Erfahrungsberichte
Informieren Sie diese Info-Seite über Namen und Methoden, beschreiben Sie, wie Sie getäuscht wurden und warum Sie sich hereingelegt fühlen. Schicken Sie uns Formular, Rechnung, Mahnungen.
Damit helfen Sie anderen! Kontakt Erfahrungsberichte
Die juristische Lage
LG München 13 S 8210/09 vom 06.10.2009 / AG München 251C 33623/08 vom 15.04.2009
Das Landgericht München I hat nunmehr in zweiter Instanz ein wichtiges Urteil gesprochen und darin entschieden, dass die Regelung über die Vergütung im Formular des GS Medien & Verlags GmbH vom 5.05.2008 eine ungewöhnliche und überraschende Klausel ist (§ 305c I BGB) mit der Folge, dass durch eine Unterschriftsleistung eines Kunden auf diesem Formular keine Vergütungspflicht entstehen konnte.
Durch diese Entscheidung erlangen nunmehr alle Geschäftsleute, die das entsprechende Formular unterschrieben haben mehr Rechtssicherheit, denn sie können nunmehr auch auf Grundlage dieses Urteils zum einen ihr Geld, welches sie an den genannten Verlag gezahlt haben, zurück verlangen bzw. zum anderen einer Zahlungsaufforderung des genannten Verlags nicht nachkommen. 
Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen, da der GS Medien & Verlags GmbH in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben über die Häufigkeit der Verwendung dieses Formulars machen wollte - siehe unseren Kommentar
Erstritten von Rechsanwalt Oliver Edelmaier, 68161 Mannheim
AG München 122 C 18593/08 und AG München 264 C 18523/08
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts München ist rechtskräftig, nachdem der GS Medien & Verlags GmbH seinen hiergegen erhobenen Einspruch zurück genommen hat. (siehe Beschlüsse des AG München)
Das Urteil war im August 2008 ergangen, da der GS Medien & Verlags GmbH seine Verteidigungsbereitschaft nicht fristgerecht angezeigt hatte und das Gericht nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gekommen war, dass dem GS Medien & Verlags GmbH keine Zahlung schuldet.
Die Einspruchsrücknahme zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München ist dahingehend zu verstehen, dass der GS Medien & Verlags GmbH offensichtlich eingesehen hat, dass er keine Chance hatte, den Rechtsstreit noch zu gewinnen.
Erstritten von Rechsanwalt Oliver Edelmaier, 68161 Mannheim
Juni 2008 GS Medien & Verlags GmbH verzichtete auf Forderung, nachdem eine Betroffene ihren Wirtschaftsverband eingeschaltet hatte. Hier das Musterschreiben des Wirtschaftsverbands. Eine Angestellte der betroffenen Firma hatte ohne Bevollmächtigung das Formular ausgefüllt und zurück gesandt.
Urteilssammlung zu Branchenbuch-Formularen
Achtung: Von "interessierter Seite" wird gern ein BGH Urteil vom Februar 2005 zitiert, das die Rechtsgültigkeit des "Henghuber"Formulars beweisen soll Mehr dazu hier
Die Infrastruktur
Mitarbeiter
Telefonisch meldet sich Betroffenen zufolge ein Herr Hirzinger (oder so ähnlich), ein Herr Giersdorfer
FIRMENINFO
KOMMENTARE
MUSTERSCHREIBEN
JURISTISCH
DAS FORMULAR
KOMMENTARE
FIRMEN, DIE MIT DEM BRANCHENBUCHFORMULAR AKTIV SIND
EUROPÄISCHES PARLAMENT UND ADRESSBUCHSCHWINDEL
PRESSE

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