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Geschäftsführer und Gesellschafter der Opulentia war von 22.12.2005 bis 23.06.2006 Christopher Metz aus Wien. |

Quelle: web.archive.org |
| Ab 23.06.2006 übernahm der Österreicher Sebastian Refenner die Gesellschaft, nachdem bereits am 08.06.2006 die Geschäftsführung an ihn übertragen worden war. |
| Mehr zu Sebastian Refenner bei http://www.telefon-treff.de |
Die Opulentia war verantwortlich für probenzauber.de - hier hieß es im Kleingedruckten auf der Anmeldeseite "Ich verpflichte mich zu einem Zweijahres-Abonnement der Firma Opulentia EDV-Dienstleistungs GmbH. Hierfür zahle ich sieben Euro monatlich: Im Gegenzug erhalte ich Produktproben und kann Preise wie zum Beispiel Autos oder Reisen gewinnen." 2006
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Ab März 2006 ist Thomas Schröter technischer Kontakt der Domain probenzauber.de. Schröter ist in der Abofallen-Szene ebenfalls kein unbeschriebenes Blatt, er war 2006 u. a. administrativer Kontakt von produktpruefer.de, einem Angebot der berüchtigten Abzockfirma Xentria AG. Mehr Info
Im August 2009 wird Thomas Schröter in einer anderen Sache wegen Betrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Pressebericht 1 & Pressebericht 2
Die hier genannte Hamburger Adresse wurde auch schon von Dr. Matthias Mönch genutzt.
Info: fair-ebiz.blogspot.com
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probino.de, winow.de ab 2005 zunächst von der berüchtigten NewAdMedia ( Michael Corvers & Brian Corvers) erprobt, wurden an die Opulentia verkauft, die damit 2006 Verbraucher abzockte. Hintergrundinfos bei netzwelt.de |
Der Verein für Konsumenteninformation, wie auch die deutsche Wettbewerbszentrale sind gegen die Opulentia wettbewerbsrechtlich vorgegangen (einerseits wegen rechtswidriger Klauseln, andererseits ein Verfahren wegen des Unlauteren Wettbewerbs).
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http://bmsgk.cms.apa.at
"1. Die zum Teil klein gedruckten, erst durch Hinunterscrollen sichtbaren Vertragsbedingungen oder die nur mittels "pop up" aufrufbaren Geschäftsbedingungen werden dabei in der Regel übersehen oder nicht durchgelesen. Erst nach Ablauf von 14 Tagen verschickt die Firma dann Rechnungen.
2. Beanstandet wurden die Blickfang-Werbung, die großteils unzulässigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und fehlende Informationen, die nach dem Fernabsatzgesetz vorgeschrieben sind.
3. Nach Durchsicht der Websites verstoßen zusätzlich zahlreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gegen österreichisches Recht, wie z. B. gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). So sehen die AGB zB eine gegen § 6 Abs. 1 Z2 KSchG verstoßende automatische Verlängerung des Abonnements vor, wenn der/die KonsumentIn nicht kündigt. Auch war der Hinweis zur Entgeltpflicht derart versteckt, dass eine solche gemäß § 864a ABGB als nicht vereinbart gilt. Vor allem die fehlenden Informationen über das Rücktrittsrecht (nach deutscher Diktion "Widerrufsrecht") wurden beanstandet. |
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| Auch die Wiener Staatsanwaltschaft hat gegen die Firma ermittelt - Aktenzahl der Staatsanwaltschaft 62 St 15/06m. Am 12.01.2007 wurde der Konkurs eröffnet. |