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Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 9/70 Leitsätze

Inkasso-Anwalt Sven Schulze aus Hamburg bemüht das Urteil des BGH AZ VII ZR 9/70 vom 07.01.1971 (siehe Leitsätze unten), wenn Minderjährigen bei der Anmeldung auf einer Internetseite nicht bewusst war, dass mit der Anmeldung - zumindest nach Auffassung des Anbieters - ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird (Mehr Info).

"....kann sich ein Minderjähriger laut aktueller Rechtssprechnung weiter in einem Haftungsverhältnis befinden, wenn dieser den vorgenannten Vertragsabschluss durch unerlaubte Handlungen erwirkt hat und es ihm nicht an einer deliktischen Einsichtsfähigkeit gemangelt hat (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 9/70)..."

Auch die Belleros Premium Media Ltd. und Online-Downloaden-Serivce Ltd. greifen auf dieses alte BGH-Urteil von 1971 zurück, um die Eltern betroffener Minderjähriger unter Druck zu setzen

Insofern dies tatsächlich zutrifft, befindet sich ein Jugendlicher laut aktueller Rechtssprechnung weiter in einem Haftungsverhältnis, wenn dieser den vorgenannten Vertragsabschluss durch unerlaubte Handlungen erwirkt hat, und es ihm nicht an einer deliktischen Einsichtsfähigkeit gemangelt hat (Bundesgerichtshof, Az. VII ZR 9/70). Unserer Ansicht nach wäre dieser Fall hier eingetreten. In Hinblick auf das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshofes bleibt die Forderung von unserer Seite insoweit bestehen.

Quelle: http://www.jurahro.bplaced.net/uni/bghz55128.pdf

BGH Urteil vom 07.01.1971 (VII ZR 9/70)

BGHZ 55, 128

BGB §§ 819, 818 Abs. 3, 828 Abs. 2


Leitsätze:


a) Wer ohne Rechtsgrund eine geldwerte Leistung in Anspruch nimmt (hier: eine Flugreise), die er sich anderweitig nicht verschafft hätte und durch die auch sonst sein Vermögen nicht vermehrt worden ist, muß sich gleichwohl so behandeln lassen, als hätte er die dafür übliche bzw. angemessene Vergütung erspart, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte.

b) Handelt es sich um einen kurz vor der Vollendung seines 18. Lebensjahres stehenden Minderjährigen, so kommt es auf dessen Kenntnis (und nicht die seines gesetzlichen Vertreters) jedenfalls dann an, wenn er sich in den Genuß der Leistung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gebracht hat und die erforderliche Einsicht in die Erkenntnis hatte, zur unentgeltlichen Inanspruchnahme der Leistung nicht berechtigt zu sein.

Dass RA Schulze von "aktueller Rechtssprechung spricht, wenn er ein Urteil aus dem Jahr 1971 heranziehen muss, wirkt wenig überzeugend.

Zudem war der Sachverhalt, der dem BGH-Urteil zu Grunde lag, ein völlig anderer, der mit versteckten Kosten überhaupt nichts zutun hatte:

Tatbestand:
Der 17-jährige Bekl. erwarb bei der Fluggesellschaft der Kl. einen Flugschein für einen Linienflug von München nach Hamburg. In Hamburg angekommen, gelang es ihm sich unter den Transitpassagieren zu mischen, um auf diese Weise ohne gültigen Flugschein in eine Linienmaschine in Richtung New York zu gelangen. Weil er kein Visum für die USA hatte, wurde ihm die Einreise
verweigert. Der Bekl. wurde noch am selben Tag von der Kl. zurück nach München geflogen. Die Kl. fordert von ihm u.a. die Zahlung des tariflichen Flugpreises für die Strecke Hamburg/New York

Wir möchten an dieser Stelle auf ein aktuelles Urteil vom AG München AZ 262 C 18519/08 vom 18.2.2009 hinweisen, in dem es heißt, eine Mitgliedschaft auf einer Website mit einem Minderjährigen komme nur dann zustande, wenn diese von seinen Eltern oder nachträglich (nach seinem 18. Geburtstag) von ihm genehmigt wird. Darüber hinaus sind Entgeltvereinbarungen, die in einem ungegliederten Fließtext enthalten sind, unwirksam, da überraschend. Siehe Pressemitteilung des AG München und unsere Urteilsliste

Der Abonnementvertrag ist aufgrund des Minderjährigenschutzes immer unwirksam, wenn die Eltern ihn nicht genehmigen. Dabei wirkt es sich auf dieses Ergebnis nicht aus, ob der Minderjährige seine eigenen Angaben richtig eingegeben hat, falsche Angaben gemacht (z. B. weil eine Geburtsdatumsangabe unter 18 Jahren technisch gar nicht möglich ist) oder die Daten der Eltern verwendet hat
Quelle: Verbraucherinformationssystem / Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
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